Erneuter Gerichtsbescheid nach Antrag auf mündliche Verhandlung bei veränderter Prozesslage
Wiedereinsetzung
Erkrankung des Bevollmächtigten
kein Büroversehen, wenn Bürokraft als Vertreter im Verantwortungsbereich des Bevollmächtigten tätig wird
Leitsatz
1. Wird nach Erlass eines Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt, so kann wegen veränderter Prozesslage erneut
durch Gerichtsbescheid entschieden werden, wenn nunmehr über Fragen zu befinden ist, die bei Erlass des ursprünglichen Gerichtsbescheids
keine Rolle gespielt haben.
2. Ist der Prozessbevollmächtigte bereits vor Antritt seines Urlaubs in einer Streitsache tätig geworden, und wird nach der
urlaubsbedingten Unterbrechung eine erneute Überprüfung des Fristablaufs erforderlich, so gehört diese zu den eigenen, nicht
auf das Büropersonal übertragbaren Angelegenheiten des Bevollmächtigten, mit der er im Falle krankheitsbedingter Verhinderung
einen Vertreter zu beauftragen hat.
3. Wird eine Bürokraft zulässigerweise als Vertreter im Verantwortungsbereich des Bevollmächtigten tätig, so stellt ein ihr
dabei unterlaufender Fehler kein Büroversehen dar.
4. Urteil nach mündlicher Verhandlung. Zuvor war am unter dem Az. 7 K 725/03 ein Gerichtsbescheid ergangen, an dessen
Begründung im vorliegenden Urteil festgehalten wurde.
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