Kapitalersatz durch Darlehen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers an seine GmbH & Co. KG
Werbungskostenabzug bei Ausfall eines Darlehens des Gesellschafter-Geschäftsführers
„Finanzplandarlehen”
Leitsatz
1. Ist bei einer GmbH & Co. KG die GmbH als einzige Komplementärin für die Geschäftsführung der KG zuständig und hat der wesentlich
beteiligte GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer der KG vorrangig in seinem Interesse als Anteilseigner der GmbH ein niedrig
verzinsliches, ungesichertes Darlehen gegeben, so führt der Ausfall dieses Darlehens aufgrund der späteren Insolvenz der KG
und der GmbH zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die wesentliche GmbH-Beteiligung i. S. von § 17 EStG, wenn es sich bei
dem Darlehen um ein „Finanzplandarlehen” gehandelt hat.
2. Hat der Gesellschafter in diesem Fall das Darlehen aber vorrangig im Hinblick auf seine Stellung als GmbH-Geschäftsführer
und die Sicherung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gegeben, so steht dem Werbungskostenabzug für das ausfallende
Darlehen nicht entgegen, dass nicht die GmbH, sondern die KG Darlehensnehmerin war. Das Risiko des Darlehensverlustes steht
auch nicht etwa in einem unangemessenen Verhältnis zu den Verdienstmöglichkeiten als Geschäftsführer, wenn der Geschäftsführer
90000 DM als Darlehen eingesetzt hat, ihm aber eine Geschäftsführervergütung von monatlich 8000 DM (zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge
und Tantieme) zugesagt worden ist.
3. Ein „Finanzplandarlehen” liegt vor, wenn die Finanzplanung der Gesellschaft von vornherein auf eine Kombination von Eigen-
und Fremdfinanzierung seitens der Gesellschafter abgestellt ist. Ein solcher „finanzplanmäßiger” Kredit zur Finanzierung des
Unternehmenszwecks seiner Gesellschaft wird auch nach Gesellschaftsrecht den Einlagen gleichgestellt. Das gilt grundsätzlich
für jede GmbH und unabhängig davon, ob die kapitalersetzende Finanzierung im Gesellschaftsvertrag niedergelegt ist; entscheidend
ist, ob sich die planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus einer Gesamtwürdigung des Gesellschaftsvertrages und/oder des Darlehensvertrages
und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände ergibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1244 Nr. 16 INF 2006 S. 566 Nr. 15 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2007 S. 280 NAAAB-89676
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