Termins- und Erledigungsgebühr aufgrund telefonischer
Erledigung des Verfahrens
grundsätzlich keine
Einigungsgebühr im Finanzprozess
Leitsatz
1. Die Terminsgebühr nach Nr.
3202 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
entsteht auch dann, wenn ein Telefongespräch der Beteiligten zur
Erledigung des finanzgerichtlichen Verfahrens geführt hat. Das Gesetz
schreibt insoweit keine bestimmte Form des Gesprächs vor.
2. Zusätzlich zur
Terminsgebühr entsteht auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 des
Vergütungsverzeichnisses, wenn zwar der Berichterstatter in telefonischen
Unterredungen mit den Bevollmächtigten und mit dem Beklagten eine konkrete
außergerichtliche Lösungsmöglichkeit angeregt, jedoch letztlich
die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache darauf beruht hat, dass die
Bevollmächtigten ohne jegliche Mitwirkung des Berichterstatters auf ihr
Betreiben hin telefonisch eine Einigung mit dem Beklagten erzielt haben.
3. Da das Steuerrecht
grundsätzlich vertraglichen Regelungen nicht zugänglich ist, kann
eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 des
Vergütungsverzeichnisses) im finanzgerichtlichen Verfahren nur höchst
ausnahmsweise entstehen. Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, wenn die
Einigung der Beteiligten die Modalitäten der Sicherung der Ansprüche
des Vollstreckungsgläubigers betrifft,
ohne indessen eine endgültige Regelung des zugrundeliegenden Streits
hinsichtlich der zu vollstreckenden Steuerforderungen
herbeizuführen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 926 Nr. 12 OAAAB-89667
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 14.11.2005 - 2 S 335/05
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