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BFH 7.3.2006 X R 12/05, StuB 13/2006 S. 519

Einkommensteuer | Steuerbare Versorgungsleistungen nur bei Zugehörigkeit zum Generationennachfolge-Verbund

Wiederkehrende Leistungen, die der Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, sind nur dann – unter weiteren Voraussetzungen – beim Empfänger der Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar, wenn er zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehört. Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet hatten, gehören nicht zum Generationennachfolge-Verbund (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 1 und 2, § 22 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG).

Praxishinweise: Wiederkehrende Leistungen, die beim Empfänger steuerlich zu erfassen sind, liegen nur dann vor, wenn es sich um vorbehaltene Erträge handelt, die vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen. Ein solcher Vorbehalt von Erträgen kann grundsätzlich auch für Dritte – nicht bloß für den Vermögensübergeber – verfügt werden, wenn der Dri...

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