Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zweifelsfragen bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen
Die Frage, ob eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen der Besitzpersonengesellschaft vorliegt, wenn dem Übernehmer des Mitunternehmeranteils an dem bisherigen Sonderbetriebsvermögen Bruchteilseigentum eingeräumt wird, ist im Hinblick auf das (BStBl II S. 830 = StuB 2005 S. 898) zu verneinen. Der BFH hat bestätigt, dass auch eine Bruchteilsgemeinschaft ohne Gesamthandsvermögen Besitzgesellschaft einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sein kann. Das Bruchteilseigentum wird zu Sonderbetriebsvermögen I der Besitzpersonengesellschaft, welche als „Quasi-Willensbildungs-GbR” kein originäres Gesamthandsvermögen hat. Mit der Änderung der steuerlichen Zurechnung des Sonderbetriebsvermögens, das zivilrechtlich weiterhin im Bruchteilseigentum der Gesel...