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Aufteilbarkeit von einheitlichen Eintrittsgeldern bei Freizeitparks
Die Aufteilung von einheitlichen Entgelten für Leistungen von Freizeitparks ist nicht möglich. Unter Berücksichtigung der vom EuGH geprägten, vom BFH übernommenen und zwischenzeitlich durchgängig maßgeblichen Sichtweise, dass bei der Ermittlung des Wesens eines Umsatzes auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, ist davon auszugehen, dass Freizeitparks gegenüber den Besuchern einheitliche Leistungen erbringen. Die einheitlichen Entgelte für diese Leistungen unterliegen in vollem Umfang dem Regelsteuersatz.