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Spenden zu steuerbegünstigten Zwecken
Der Höchstbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG steht bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu. Eine Verdoppelung der Abzugshöchstbeträge nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG und § 10b Abs. 1a EStG bei zusammen veranlagten Ehegatten tritt nur dann ein, wenn auch jeder der Ehegatten eine maßgebliche Zuwendung geleistet hat.