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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VII 266/04 EFG 2006 S. 1624 Nr. 20

Gesetze: UStG 1999 § 3 Abs. 12 S. 2, UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, UStG 1999 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilen) bei Sportvereinen

Leitsatz

Werden Fahrzeuge, auf denen Werbeaufkleber angebracht sind, einem Verein über fünf Jahre zur Nutzung überlassen und nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer übereignet, erbringt der Verein aufgrund des Einsatzes der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr Werbeleistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Das Entgelt des Vereins für seine Werbeleistung besteht in einer sonstigen Leistung (Nutzungsüberlassung über fünf Jahre) und einer anschließenden Lieferung des Fahrzeugs. Eine Lieferung des Fahrzeugs zu Beginn des Vertrages liegt nicht vor.

Die Umsatzsteuer entsteht in diesem Fall erst nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer. Das Entgelt wird nicht vereinnahmt, bevor die Werbeleistung des Vereins ausgeführt worden ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 768 Nr. 12
EFG 2006 S. 1624 Nr. 20
KÖSDI 2006 S. 15352 Nr. 12
XAAAB-89116

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.03.2006 - VII 266/04

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