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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VII 165/05 EFG 2006 S. 1680 Nr. 21

Gesetze: EStG § 32c, GewStG § 9 Nr. 3

Negative Kürzungen nach § 9 Nr. 3 GewStG auch bei Anwendung von § 32 c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG

Leitsatz

Negative Kürzungen nach § 9 Nr. 3 GewStG gelten auch bei Anwendung von § 32 c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG. Der Begriff der Kürzung ist in beiden Fällen in gleicher Weise auszulegen.

Bei § 32c EStG handelt es sich um eine nicht mehr gültige Rechtsnorm, zu der noch eine Vielzahl von Fällen zu derselben Rechtsproblematik anhängig sind, und es besteht ein berechtigtes Interesse der Beteiligten, durch ein Urteil die gesetzlichen Auslegungsfragen einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 94 Nr. 2
EFG 2006 S. 1680 Nr. 21
KÖSDI 2006 S. 15350 Nr. 12
NAAAB-89115

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.03.2006 - VII 165/05

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