Kindergeld für ein Kind, das für einen Handwerksberuf ausgebildet wird und für einen Zeitraum von mehr als 14 Monaten krankgeschieben
ist
Leitsatz
1. An der Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung bestehen ernstliche Zweifel, wenn eine Berücksichtigung
eines noch nicht 27 Jahre alten Kindes beim Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in Betracht kommt, weil es wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
2. Die Voraussetzung der körperlichen Behinderung ist erfüllt, wenn ein Kind, das in einem Handwerksbetrieb (Heizung, Lüftung,
Sanitär) ausgebildet wird, wegen einer Knieerkrankung über eine Zeitdauer von über 14 Monaten krank geschrieben und danach
nur mit Einschränkungen arbeitsfähig war. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt keinen bestimmten Grad der Behinderung voraus.
3. Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen anderer Umstände (allgemeine ungünstige Situation
auf dem Arbeits- und Lehrstellenmarkt, mangelnde Mitwirkung bei der Ausbildungsplatz- und Arbeitsvermittlung) außerstande
sein, sich selbst zu unterhalten. Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt kann
grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal „H” (hilflos)
eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer
eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. In den Fällen,
in denen die Voraussetzungen für die Vermutung des Kausalzusammenhanges zwischen Behinderung und Unfähigkeit zum Selbstunterhalt
nicht gegeben sind, kann ein solcher Kausalzusammenhang nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Dies wäre nur möglich,
wenn andere Umstände die Behinderung als Ursache dafür überlagern würden, dass die Einkünfte und Bezüge nicht zur Bestreitung
des erforderlichen Lebensbedarfes ausreichen.
Fundstelle(n): UAAAB-89088
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Sächsisches FG, Beschluss v. 19.08.2005 - 5 V 1797/04 (Kg)
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