Abgrenzung Grundstücksverkauf vom Verkauf eines darin liegenden Bodenschatzes
Leitsatz
1) Ein noch nicht genutzter oder aufgeschlossener Bodenschatz in einem Grundstück ist kein von dem Grundstück getrenntes,
selbständiges Wirtschaftsgut und kann deshalb mit seinem Kaufpreisanteil steuerlich nicht vom Grund und Boden getrennt behandelt
werden.
2) Erst wenn der Erwerber mit allen ggf. nötigen behördlichen Genehmigungen ausgestattet ist und die Aufschließung beabsichtigt,
wird der Bodenschatz ein selbständiges Wirtschaftsgut. Dem steht nicht entgegen, dass der Erwerber größere Flächen auch anderweitig
kauft, um eine großes Vorratsgelände anzulegen. Ein von der Gemeinde erstelltes Folgenutzungskonzept nach einem vorgesehenen
Abbau des Bodenschatzes bildet noch kein sicheres Indiz für die Erteilung der Abbaugenehmigung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1510 Nr. 19 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2006 S. 884 CAAAB-88699
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