1. Nach
§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 EStG i.d.F. des
StÄndG 2003 liegt
auch in Veranlagungszeiträumen vor 2003 keine doppelte
Haushaltsführung vor, wenn ein lediger Steuerpflichtiger am
Beschäftigungsort wohnt und sich daneben regelmäßig in einem
Zimmer im Haushalt seiner Eltern aufhält, ohne dort einen weiteren eigenen
Hausstand zu unterhalten (sog. unechte doppelte Haushaltsführung).
2. Auch für die ersten beiden
Jahre der doppelten Haushaltsführung gilt nichts anderes, da die Gerichte
§ 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG zu beachten haben und sich nicht
der großzügigieren Handhabung der Verwaltung bis
einschließlich 2004 anschließen können.
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