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FG München Urteil v. - 5 K 1951/05

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 1 S. 2, EStG § 52 Abs. 12 S. 4

Unechte doppelte Haushaltsführung

Leitsatz

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG i.d.F. des StÄndG 2003 liegt auch in Veranlagungszeiträumen vor 2003 keine doppelte Haushaltsführung vor, wenn ein lediger Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort wohnt und sich daneben regelmäßig in einem Zimmer im Haushalt seiner Eltern aufhält, ohne dort einen weiteren eigenen Hausstand zu unterhalten (sog. unechte doppelte Haushaltsführung).

2. Auch für die ersten beiden Jahre der doppelten Haushaltsführung gilt nichts anderes, da die Gerichte § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG zu beachten haben und sich nicht der großzügigieren Handhabung der Verwaltung bis einschließlich 2004 anschließen können.

Fundstelle(n):
IAAAB-88671

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FG München, Urteil v. 18.05.2006 - 5 K 1951/05

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