Ursächlichkeit der Lernbehinderung eines Kindes für seine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt
Leitsatz
Eine leichte geistige Behinderung in Gestalt einer Lernbehinderung und eines gestörten Sozialverhaltens ist ursächlich für
die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, wenn sie jedenfalls mitursächlich dafür ist, dass es dem Kind trotz
entsprechender Bemühungen nicht gelingt, einen Berufsausbildungsplatz zu finden und sich so in den allgemeinen Arbeitsmarkt
zu integrieren. Dies gilt auch dann, wenn der festzustellende Grad der Behinderung weniger als 50 % betragen würde.
Fundstelle(n): XAAAB-88666
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 03.08.2005 - 5 K 827/04 (Kg)
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