Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit bei Beauftragung eines Generalunternehmers
Leitsatz
Für die Frage, ob ein Grundstück in unbedingter bzw. bedingter Veräußerungsabsicht erworben worden ist, kann es nicht darauf
ankommen, ob der Erwerber das Grundstück unentgeltlich oder entgeltlich, durch Kaufvertrag, Schenkung oder im Wege einer vorweggenommenen
Erbfolge erwirbt.
Nur im Fall des Grundstückserwerbs durch den Erben sind wegen der fehlenden Personenidentität grundsätzlich keine Rückschlüsse
auf eine bestimmte Absicht des Erblassers zulässig, soweit nicht bereits der Erblasser in seiner Person einen gewerblichen
Grundstückshandel aufgenommen hatte und der Erbe einen unternehmerischen Gesamtplan fortführt.
Hat der Steuerpflichtige zwei Flurstücke in zwei verschiedenen notariellen Urkunden zeitgleich an denselben Käufer veräußert,
so rechtfertigt dies bei einem einheitlichen Verkaufsentschluss noch nicht die Annahme der Wiederholungsabsicht.
Die Bejahung der Nachhaltigkeit bei nur einem Veräußerungsvorgang ohne erkennbare Wiederholungsabsicht erfordert eine Vielzahl
von - über die eigenverantwortliche Errichtung des Gebäudes unter Inanspruchnahme von Drittleistungen hinausgehenden - Einzelaktivitäten,
die mit dem Ziel entfaltet wurden, den Verkaufspreis zu erhöhen.
Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige sich im Zusammenhang mit der Veräußerung zu einer aufwendigen Bebauung (hier: Errichtung
eines Baumarktes) verpflichtet.
Entsprechen die Tätigkeiten des beauftragten Generalunternehmers nach Inhalt und Gewicht denjenigen, die auch ein nicht gewerblich
tätiger Bauherr bei der Errichtung eines Bauwerkes entfalten muss, kann allein in dieser Beauftragung keine nachhaltige Tätigkeit
gesehen werden.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1513 Nr. 19 UAAAB-88654
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.05.2006 - 14 K 5266/02 G,F
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