Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte, wenn das Gesamtbild einer Tätigkeit den typischen Aufgabenmerkmalen eines EDV-Beraters
entspricht
Leitsatz
Liegt der die Gesamttätigkeit einer Ingenieurin untrennbar prägende Schwerpunkt auf der Betreuung, Weiterentwicklung, Anpassung
von Anwendersoftware sowie auf diesbezüglicher Personalschulung und Controlling-Funktionen, ist diese Tätigkeit auch dann
als gewerbliche EDV-Beratung anzusehen, wenn sie auch ingenieurähnliche Elemente aus den Bereichen beratende Betriebswirtschaft
oder Systemsoftware aufweist.
Im Rahmen der Vorfeldbetrachtung erstellte Analysen von Geschäftsprozessen und das Aufzeigen von betriebswirtschaftlichen
Lösungsverfahren, die für die Weiterentwicklung der Anwendersoftware notwendig sind, stellen regelmäßig keine gegenüber der
reinen gewerblichen EDV-Beratung abgrenzbare betriebswirtschaftliche Beratung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 917 Nr. 12 AAAAB-88652
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.06.2004 - 13 K 1905/02 G
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