Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mitteilungspflicht des Finanzamts zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs- ein Überblick
I. Vorbemerkungen
Mit (BStBl I 2005 S. 838) wurde erneut der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert. Schwerpunkt der Änderungen ist die neue Regelung zu § 31a AO. Sie schafft Klarheit in einer schwierigen Frage: Unter welchen Voraussetzungen darf bzw. muss das Finanzamt Sozialämtern und anderen öffentlichen Stellen steuerliche Daten zwecks Bekämpfung von illegaler Beschäftigung, Schwarzarbeit und Leistungsmissbrauch mitteilen?
Da die unbefugte Offenbarung vom Steuergeheimnis geschützter Daten strafbar ist (§ 355 StGB), war es unerlässlich, den Finanzämtern - aber auch den Betroffenen - hier endlich Rechtssicherheit zu geben.
II. Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
1. Gesetzesänderung mit Wirkung ab
§ 31a AO hatte durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBI I 2002 S. 2787) wesentliche Änderungen erfahren. Bis zur Änderung des § 31a AO waren die Finanzämter in den im Gesetz beschriebenen Fällen lediglich zur Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse berechtigt. Seit dem besteht eine ausdrückliche Verpflichtung z...