BMF - IV B 7 - S 7115 - 14/02

Umsatzsteuer;
Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer (§ 3c UStG)

Aufgrund der Umstellung der Währung auf den Euro sind für die an der Umstellung teilnehmenden Mitgliedsstaaten die Werte in Abschnitt 42j der Umsatzsteuer-Richtlinien angepasst worden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist der Abschnitt in folgender Fassung anzuwenden:

„42j. Ort der Lieferung bei innergemeinschaftlichen Beförderungs-
und Versendungslieferungen an bestimmte Abnehmer
(§ 3c UStG)

(1)  1§ 3c UStG regelt den Lieferungsort für die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände – ausgenommen neue Fahrzeuge im Sinne von § 1b Abs. 2 und 3 UStG – in einen anderen EG-Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat. 2Abweichend von § 3 Abs. 6 bis 8 UStG ist die Lieferung danach in dem EG-Mitgliedstaat als ausgeführt zu behandeln, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet, wenn der Lieferer die maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet. 3Maßgeblich ist, dass der liefernde Unternehmer die Beförderung oder Versendung veranlasst haben muss.

(2)  1Zu dem in § 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Abnehmerkreis gehören insbesondere Privatpersonen. 2Die in § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG bezeichneten Abnehmer sind im Inland mit dem Erwerberkreis identisch, der nach § 1a Abs. 3 UStG die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht erfüllt und nicht für die Erwerbsbesteuerung optiert hat (vgl. Abschnitt 15a Abs. 2). 3Bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist der Abnehmerkreis – unter Berücksichtigung der von dem jeweiligen EG-Mitgliedstaat festgesetzten Erwerbsschwelle – entsprechend abzugrenzen. 4Die Erwerbsschwellen in den anderen EG-Mitgliedstaaten betragen:


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Belgien:
11.200,00
Dänemark:
80.000,00
DKK
Finnland:
10.000,00
Frankreich:
10.000,00
Griechenland:
10.000,00
Irland:
41.000,00
Italien:
8.263,31
Luxemburg:
10.000,00
Niederlande:
10.000,00
Österreich:
11.000,00
Portugal:
8.978,36
Schweden:
90.000,00
SEK
Spanien:
10.000,00
Vereinigtes Königreich:
55.000,00
GBP

(3)  1Für die Ermittlung der jeweiligen Lieferschwelle ist von dem Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen im Sinne von § 3c UStG in einen EG-Mitgliedstaat zuzurechnen ist, auszugehen, 2Die maßgebenden Lieferschwellen in den anderen EG-Mitgliedstaaten betragen:


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Belgien:
35.000,00
Dänemark:
280.000,00
DKK
Finnland:
35.000.00
Frankreich:
100.000,00
Griechenland:
35.000,00
Irland:
35.000,00
Italien:
27.888,67
Luxemburg:
100.000,00
Niederlande:
100.000,00
Österreich:
100.000,00
Portugal:
31.424,27
Schweden:
320.000,00
SEK
Spanien:
35.000,00
Vereinigtes Königreich:
70.000,00
GBP

3Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bleibt bei der Ermittlung der Lieferschwelle unberücksichtigt. 4Befördert oder versendet der Lieferer verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen EG-Mitgliedstaat an Privatpersonen, verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von einer Lieferschwelle stets in den Bestimmungsmitgliedstaat.”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV B 7 - S 7115 - 14/02

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAB-88368