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Smoking keine Berufskleidung
Ein Smoking ist auch bei einem Piano-Entertainer keine typische Berufskleidung und unterliegt daher dem Abzugsverbot für „gemischte” Aufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG. Das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 für Aufwendungen der Lebensführung, die einkommensteuerlich dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG unterliegen, ist mit Art. 17 Abs. 2, 6 der Sechsten EG-Richtlinie unvereinbar. Der Unternehmer kann sich insoweit auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen (hier: Vorsteuerabzug für Smoking eines Entertainers). Wird der Smoking fast ausschließlich für die Bühnenauftritte als Piano-Entertainer verwendet und allenfalls gelegentlich privat mitbenutzt, so kann eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG 1999 unterbleiben.