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Berücksichtigung von Verlustzuweisungen bei der Berechnung der eigenen Einkünfte des Kinds
Der Einkünftebegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG, sodass bei der Berechnung des Grenzbetrags für die Einkünfte und Bezüge des Kinds grundsätzlich auch negative Einkünfte zu berücksichtigen und mit positivem Einkünften zu saldieren sind. Bewusst herbeigeführte Verluste aus Beteiligungen als Kommanditist an einer Publikumsgesellschaft – Verlustzuweisungsgesellschaft – bleiben bei der Berechnung des Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG jedoch außer Betracht.