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Abgrenzung Gewerbebetrieb und Rechteüberlassung bei Berufsmotorsportler
Die originäre Nutzungsüberlassung von Persönlichkeitsrechten durch einen Sportler selbst als Inhaber der an seiner Person bestehenden „Nutzungsrechte” stellt keine Verwertung i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG dar, sondern ist als aktive Tätigkeit den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen. Die Behandlung der Rechte an Bild und Namen als Rechte i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG und damit als abspaltbare Rechte kommt nur im Fall der Verwertung der von einem Dritten erworbenen und damit isolierten Rechte in Betracht. Bei Berufssportlern, die ihre Tätigkeit an ständig wechselnden Einsatzorten vornehmen, ist eine Betriebsstätte dort anzunehmen, wo sich ein fester Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit befindet. Als solcher ist der ausländische Wohnsitz anzusehen, wenn der Sportler von diesem aus seine geschäftliche Planung vornimmt. Bei...