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Prozessrecht | Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006
Die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 v. (BGBl 2006 I S. 1292) setzt die vom bis zum maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, wie folgt fest: Für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbseinkommen erzielen, auf 173 €, für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner auf 380 € und für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, auf 266 €.