Körperschaftsteuerliche Behandlung einer Verlustübernahme bzw. Gewinnzurechnung bei einer GmbH als Organträgerin im Interesse
des beherrschenden Gesellschafters
Leitsatz
Die Zusammenfassung verschiedener in privatrechtlicher Organisationsform betriebener, der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben
dienender kommunaler Gesellschaften in einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist nicht als Gestaltungsmissbrauch
anzusehen, wenn hierdurch organisatorische Vorteile und Synergieeffekte erzielt werden können.
Übernimmt der Organträger im Interesse der Alleingesellschafterin (Kommune) per Saldo aufgrund der Ergebnisabführungsverträge
einen absehbar dauernden Verlustüberschuss, so ist dieser zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlages als verdeckte Gewinnausschüttung
hinzuzurechnen.
Der Gewinnaufschlag kann angesichts des nur geringen Aufwandes für die Übernahme der Organträgerfunktion auf den untersten
Wert von 3% geschätzt werden.
Fundstelle(n): StuB-Bilanzreport Nr. 11/2007 S. 437 RAAAB-87858
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.02.2006 - 6 K 6095/03 K,G,F
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