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FG München Urteil v. - 9 K 4317/05

Gesetze: AO § 227 Abs. 1, AO § 37 Abs. 1, AO § 3 Abs. 4, AO § 240 Abs. 1, AO § 15, AO § 162, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO § 182 Abs. 1, AO § 125, FGO § 102

Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

Leitsatz

Nach dem in § 240 Abs. 1 S. 4 AO zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers rechtfertigt die spätere Herabsetzung der Steuerschuld einen Erlass der verwirkten Säumniszuschläge auch dann nicht, wenn die ursprüngliche Steuerschuld auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in einem Grundlagenbescheid beruht und der Steuerpflichtige keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Grundlagenbescheids gestellt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Grundlagenbescheid nichtig gewesen sein sollte, da in diesem Fall der Steuerpflichtige gegen den Folgebescheid hätte Einspruch einlegen und AdV beantragen müssen mit dem Argument, eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO sei nicht zulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAB-87845

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FG München, Urteil v. 26.04.2006 - 9 K 4317/05

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