Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen
Leitsatz
Nach dem in § 240 Abs. 1 S. 4 AO zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers rechtfertigt die spätere Herabsetzung der
Steuerschuld einen Erlass der verwirkten Säumniszuschläge auch dann nicht, wenn die ursprüngliche Steuerschuld auf einer Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen in einem Grundlagenbescheid beruht und der Steuerpflichtige keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
(AdV) des Grundlagenbescheids gestellt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Grundlagenbescheid nichtig gewesen sein sollte,
da in diesem Fall der Steuerpflichtige gegen den Folgebescheid hätte Einspruch einlegen und AdV beantragen müssen mit dem
Argument, eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO sei nicht zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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