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Pflichtkammerbeiträge für angestellte Geschäftsführer als Arbeitslohn
Ein Vorteil wird dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt und ist damit kein Arbeitslohn, wenn aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Nach dieser Maßgabe handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn eine Steuerberatungsgesellschaft für die bei ihr angestellten Steuerberater, die Geschäftsführer sind, die jährlich von der Steuerberaterkammer erhobenen Kammerbeiträge übernimmt. Dem eigenbetrieblichen Interesse der Gesellschaft steht das Interesse der betroffenen Steuerberater-Geschäftsführer gegenüber.