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SG Augsburg 26.01.2006 S 10 KR 329/04, NWB 24/2006 S. 190

Krankenversicherung | Beitragspflicht von Leistungen aus einer Direktversicherung

Seit dem 1. 1. 2004 sind vom Gesetzgeber alle ab diesem Zeitpunkt ausgezahlten Ablaufleistungen aus Direktversicherungen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen worden; weder wurde eine Übergangsregelung geschaffen noch war eine Aufteilung in „betriebliche” und „privat finanzierte” Anteile vorgesehen. Die Rechtsprechung des BSG hatte bislang die Rechtmäßigkeit einer solchen Gesetzgebung bestätigt. Das SG Augsburg kam in seinem Urteil v. 26. 1. 2006 - S 10 KR 329/04, nrkr., zu einem anderen Ergebnis: Nur der betriebliche Teil dürfe von den Krankenkassen berücksichtigt werden. Das Urteil weicht zugunsten der betroffenen Versicherten von der jetzigen Gesetzeslage und bisherigen Rechtsprechung ab.

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