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NWB Nr. 24 vom Seite 2019 Fach 3 Seite 14047

Neue steuerliche Behandlung von Lebens- und Rentenversicherungen

Verbleibende Vorteile nach den gesetzlichen Einschränkungen durch das Alterseinkünftegesetz

Bernhard Paus

Obwohl der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz v. (BGBl 2004 I S. 1427) u. a. die private Altersvorsorge steuerlich fördern wollte, hat er gleichzeitig die Vergünstigungen für Lebens- und Rentenversicherungen deutlich beschnitten. Bei Neuverträgen entfällt der Abzug bei den Sonderausgaben (mit einer Ausnahme für reine Risikoversicherungen – § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG). Die Erträge werden nur noch zur Hälfte von der Einkommensteuer freigestellt vorausgesetzt, dass bestimmte, hinsichtlich der neu eingeführten Altersgrenze verschärfte Voraussetzungen erfüllt sind. Es gibt allerdings noch einige Sonderfälle, in denen die Erträge insgesamt von der Steuer verschont bleiben. An anderer Stelle hat der Gesetzgeber die Anforderungen an begünstigte Verträge herabgesetzt. Insbesondere wird kein Mindesttodesfallschutz und keine Mindestbeitragsdauer mehr verlangt. Für Neuverträge ist zudem das Beleihungsverbot entfallen. Bei Rentenversicherungen, die nicht die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, sog. „Rürup-Rente”), ist die steuerliche Belastung der Erträge gemindert worden, indem der Gesetzgeber die Ertragsanteile für private Renten (auch für Altfälle) deutlich gesenkt hat.

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