1. Fehlende Klagebefugnis der
atypisch stillen Gesellschaft und ihrer Gesellschafter bei Bestellung eines
gemeinsamen Empfangsbevollmächtigtem.
2. Die Steuerbefreiung nach Art. 23
Abs. 1 Buchst. a DBA-Malta erfasst nur Dividendenausschüttungen an
juristische Personen und damit nicht auch solche an eine atypisch stille
Gesellschaft.