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FG München Urteil v. - 5 K 3795/03

Gesetze: AO 1977 § 352 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 352 Abs. 1 Nr. 2, AO 1977 § 352 Abs. 1 Nr. 4, AO 1977 § 352 Abs. 2, AO 1977 § 183 Abs. 1, AO 1977 § 183 Abs. 2, FGO § 44 Abs. 1, FGO § 44 Abs. 2, FGO § 45, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 48 Abs. 2 S. 3, DBA-Malta Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, DBA-Malta Art. 10 Abs. 4

Atypisch stille Gesellschaft

Klagebefugnis

Schachtelprivileg nach DBA

Leitsatz

1. Fehlende Klagebefugnis der atypisch stillen Gesellschaft und ihrer Gesellschafter bei Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigtem.

2. Die Steuerbefreiung nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Malta erfasst nur Dividendenausschüttungen an juristische Personen und damit nicht auch solche an eine atypisch stille Gesellschaft.

Fundstelle(n):
AAAAB-87508

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FG München, Urteil v. 27.04.2006 - 5 K 3795/03

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