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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 1 K 1061/04 EFG 2006 S. 1539 Nr. 19

Gesetze: GrStG § 3 S. 1 Nr. 1, GrStG § 6 Nr. 2

Grundsteuerbefreiung für forstwirtschaftlich genutzte Sicherheitszone eines Truppenübungsplatzes

Leitsatz

Auch die land- und forstwirtschaftlich genutzten Schutz- und Sicherheitszonen eines Truppenübungsplatzes sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Nr. 2 GrStG von der Grundsteuer befreit.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1539 Nr. 19
CAAAB-87503

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 15.02.2006 - 1 K 1061/04

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