Änderung eines auf einem unzutreffenden Schadstoffschlüssel beruhenden Kfz-Steuerbescheids
Leitsatz
1. Ist im Rahmen der Datenübermittlung von der Zulassungsstelle an das Rechenzentrum des FA ein Fehler aufgetreten und trotz
eines automatischen Prüfhinweises bezüglich des Schadstoffschlüssels aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Sachbearbeiter
des FA die erforderliche Sachverhaltsaufklärung betrieben hätte, und kann auch nicht nachvollzogen werden, aufgrund welcher
Überlegungen der Sachbearbeiter bei der Festsetzung der Kfz-Steuer zu dem von ihm angesetzten (unzutreffenden) Schadstoffschlüssel
gekommen ist, so ist kein Fall einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO 1977 gegeben.
2. Bei der Feststellung des Schadstoffschlüssels durch die Zulassungsbehörde handelt es sich nicht um einen Grundlagenbescheid
nach § 171 Abs. 10 AO 1977, so dass eine bestandskräftige Kfz-Steuerfestsetzung nicht rückwirkend nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr.
1 AO 1977 geändert werden kann, wenn die Finanzbehörde zuvor einen falschen Schadstoffschlüssel berücksichtigt hat.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1539 Nr. 19 IAAAB-87501
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 07.07.2005 - 4 K 1237/03
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