Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1
Instanzenzug: OVG Hamburg 4 Bf 398/99 .A vom OVG Hamburg 4 Bs 371/99 .A vom VG Hamburg 17 VG A 2478/98 vom VG Hamburg 17 VG A 2479/98 vom VG Hamburg 17 VG A 2934/98 vom
Gründe
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen kann keinen Erfolg haben. Eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nur in Betracht, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>; 87, 394 <397>). Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Maßgeblich kann etwa sein, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen Akt beseitigt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet, oder ob eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde beispielsweise deshalb ohne weiteres unterstellt werden kann, weil die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichliegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>).
Eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, die das Gericht womöglich nötigen würde, zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu nehmen, findet dagegen im Rahmen der Entscheidung über die Erstattung von Auslagen regelmäßig nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2001, S. 216).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Auslagenerstattung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Weder beruht die Erledigung hier auf einem Einlenken der öffentlichen Gewalt noch wurden bislang Parallelfälle entschieden.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war schon deshalb abzulehnen, weil der Beschwerdeführer die hierfür erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 114 ZPO) nicht vorgelegt hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstelle(n):
QAAAB-87465