BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 619/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; BVerfGG § 93 Abs. 1; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; StPO § 33 a; StPO § 454 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main 3 Ws 45/06 vom OLG Frankfurt am Main 3 Ws 46/06 vom OLG Frankfurt am Main 3 Ws 45/06 vom OLG Frankfurt am Main 3 Ws 46/06 vom

Gründe

1. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht innerhalb der Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben hat. Im Gegensatz zu einem Antrag nach § 33 a StPO gehört der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zum Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Nach der Rechtsprechung ist eine Gegenvorstellung ausnahmsweise nur dann fristwahrend, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird. Da der Beschwerdeführer die Gegenvorstellung nicht vorgelegt hat und der Beschluss im Übrigen nicht erkennen lässt, ob die Verletzung von Prozessgrundrechten gerügt wurde, ist für den Fristbeginn nicht auf die Zustellung der Entscheidung über die Gegenvorstellung, sondern der ursprünglichen Entscheidung abzustellen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des u.a. -, NJW 2000, S. 273). Die Beschwerde ist am beim Bundesverfassungsgericht eingegangen. Der Beschluss über die Verwerfung der Untätigkeitsbeschwerde ist dem Beschwerdeführer am zugestellt worden.

2. Im Übrigen begegnet das bisherige Verfahren von Verfassungs wegen nicht unerheblichen Bedenken. Wie das Bundesverfassungsgericht schon frühzeitig entschieden hat, können Grundrechte auch durch das Unterlassen einer gerichtlichen Tätigkeit verletzt werden (vgl. BVerfGE 10, 302 <306>; 16, 119 <121>). Dies gilt insbesondere mit Blick auf das sich aus dem Freiheitsrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Beschleunigungsgebot für gerichtliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 21, 184 <187>; 21, 220 <222>; 36, 264 <273>; 46, 194 <195>).

a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip einen Anspruch auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Verfahrens. Im Verfahren über die Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots allerdings nur dann in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 2001, S. 2707). Dabei ist die Frage, ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerfGE 46, 17 <28>; 55, 349 <368 f.>). Insbesondere sind der Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der Strafvollstreckung und des Verfahrens über die Strafrestaussetzung zur Bewährung, der Umfang und die Schwierigkeit des Entscheidungsgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbundenen Belastung des Verurteilten angemessen zu bewerten.

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dürften die Verzögerungen im Verfahren über die Strafrestaussetzungen zur Bewährung rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum noch genügen. Im Ausgangsverfahren hat das Landgericht auch elf Monate nach dem verfahrenseinleitenden Antrag noch nicht zur Sache entschieden. Auch wenn dieser Zeitraum für sich betrachtet nicht zwingend als unangemessen lang zu bewerten ist, so kann nicht übersehen werden, dass jedenfalls mit Blick auf die geringe Dauer der noch zu vollstreckenden Reststrafe eine vorrangige und damit beschleunigte Behandlung des Antrags angezeigt gewesen wäre. Das Landgericht hat zunächst erst drei Monate nach Antragstellung beschlossen, ein Gutachten nach § 454 Abs. 2 StPO einzuholen, ohne dass nachvollziehbare Gründe für diese Verzögerung dargelegt worden wären. Das Gericht hat sich zudem damit begnügt, den Sachverständigen an die Abgabe seiner Stellungnahme zu erinnern und darauf vertraut, dass das Gutachten zeitnah erstellt werde. Zuletzt ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar, wann eine Entscheidung in der Sache ergehen wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
CAAAB-87286