BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2178/98

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit der fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Strafausspruch verstoße gegen das Übermaßverbot, weil die Strafgerichte insbesondere dem Umstand, daß er die Straftat während der Bewährungszeit aus einer einschlägigen Vorverurteilung begangen habe, gegenüber dem Gewicht der Straftat eine unangemessen hohe Bedeutung beigemessen hätten.

II.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig (§§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG). Der Vortrag des Beschwerdeführers zeigt die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes nicht auf.

Staatliches Strafen ist zwar auch auf der Ebene des Straferkenntnisses der aus dem Rechtsstaatsprinzip geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung unterworfen. Die Zumessung der Strafe hat danach nach dem Maß der Schuld und der Strafbedürftigkeit zu erfolgen (vgl. BVerfGE 92, 277 <326>). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 125 <133>). Dabei sind die Feststellung strafrechtlicher Schuld und die Auslegung der in Betracht kommenden Vorschriften aber in erster Linie Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen und seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts grundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung nähergelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>).

Einen danach der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Fehler des landgerichtlichen Urteils legt der Beschwerdeführer nicht dar; denn sein Vortrag beschränkt sich auf eine abweichende Gewichtung der von dem Landgericht berücksichtigten Strafzumessungsgesichtspunkte. Die in den Urteilsgründen ausführlich dargestellten Erwägungen zur Strafzumessung lassen überdies keinen Zweifel daran aufkommen, daß das Landgericht mit seinem Strafausspruch die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten hat.

Für eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG fehlt jeder Anhaltspunkt.

Die Auferlegung der Mißbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist mißbräuchlich eingelegt. Dabei ist davon auszugehen, daß es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1992, S. 1952, 1953; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des -, NJW 1995, S. 1418). Dem Beschwerdeführer war zuzumuten, durch seinen anwaltlichen Vertreter vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermitteln. Danach mußte die Verfassungsbeschwerde mit der vorgetragenen Begründung von jedem Einsichtigen als unzulässig angesehen werden.

Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf unzulänglicher anwaltlicher Beratung beruhen, mag der Beschwerdeführer gegebenenfalls einen Regreßanspruch geltend machen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
LAAAB-86982