BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1879/01

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 33 a; BVerfGG § 93 Abs. 1

Instanzenzug: Ss 20/01 LG Bremen 22 Ns 140 Js 44903/99

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen wurde, und gegen den seine Revision verwerfenden wendet, ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Der Fristlauf begann mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom an den Verteidiger des Beschwerdeführers, die spätestens am (dem Datum des Gegenvorstellungsschreibens) erfolgt war. Sie endete spätestens mit Ablauf des , mithin vor Eingang der Beschwerdeschrift beim Bundesverfassungsgericht am .

Durch die vom Beschwerdeführer unter dem gegen den Beschluss vom erhobene (beim Oberlandesgericht am eingegangene) Gegenvorstellung wurde die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht unterbrochen. Die Verwerfung der Revision war unanfechtbar. Daher konnte die auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des u. a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des - und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -; in JURIS veröffentlicht).

Im Gegensatz zu einem Antrag nach § 33 a StPO gehört der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zum Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des u. a. -, NJW 2000, S. 273). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. die vorgenannte Entscheidung sowie BVerfGE 73, 322 <325 ff.>; 69, 233 <242>; 63, 77 <78>; 5, 17 <19 f.>), d. h. dort, wo es gilt, ein grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen (vgl. außerdem die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des - und vom - 2 BvR 838/92 -; in JURIS veröffentlicht). Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zielte jedoch ausweislich ihrer Begründung weder darauf ab, einen Gehörsverstoß des Oberlandesgerichts im Revisionsverfahren (gemäß § 33 a StPO) zu korrigieren noch einen sonstigen schweren Verfahrensfehler des Oberlandesgerichts bei Erlass der Revisionsentscheidung zu rügen. Vielmehr diente sie ausschließlich dem Zweck, rechtliche Erwägungen nachzuschieben. Mit dieser Zielsetzung war sie offensichtlich unzulässig und daher nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des u. a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des -; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des - und vom - 2 BvR 838/92 -).

Also kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die Gegenvorstellung ihrerseits innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegt hatte (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des -, NJW 1995, S. 3248).

2. Hinsichtlich des auf die Gegenvorstellung ergangenen ist die Möglichkeit einer neuen, eigenständigen Grundrechtsbeschwer des Beschwerdeführers weder von ihm dargetan noch sonst ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Fundstelle(n):
LAAAB-86849