BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1435/98

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 23 Abs. 1; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; StPO § 359 Nr. 5

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie genügt nicht den Anforderungen, die nach §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind, und ist aus diesem Grund unzulässig.

1. Ein Beschwerdeführer muß innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenen Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dazu sind die angegriffenen Entscheidungen vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalte nach so mitzuteilen, daß beurteilt werden kann, ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen oder nicht (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).

Lehnen die Strafgerichte die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gemäß § 359 Nr. 5 StPO ab, weil die beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel nicht neu oder nicht geeignet seien, dann gehört zu einer substantiierten Darlegung des Lebenssachverhalts in aller Regel neben der Vorlage der angegriffenen Entscheidungen auch, daß das Strafurteil und der Wiederaufnahmeantrag vorgelegt werden. Dabei wird es regelmäßig nicht ausreichen, das verurteilende Erkenntnis oder den Wiederaufnahmeantrag zusammengefaßt wiederzugeben. Denn ohne genaue Kenntnis auch der Einzelheiten des der Verurteilung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, der von dem Strafgericht vorgenommenen Würdigung der Beweise sowie der vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel kann in der Regel nicht geprüft werden, ob die Beurteilung der neuen Tatsachen oder Beweismittel durch die Wiederaufnahmegerichte mit dem Grundgesetz in Einklang steht.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unsubstantiiert, weil der Beschwerdeführer weder das Strafurteil noch seinen Wiederaufnahmeantrag vorgelegt oder ihren - in dem aufgezeigten Sinn - wesentlichen Inhalt wiedergegeben hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Fundstelle(n):
YAAAB-86635