BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1082/92

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2; ZG § 7 Abs. 1; ZG § 9 Abs. 1; ZG § 12 Abs. 1 Ziff. 1; ZG § 12 Abs. 2 Ziff. 4; StGB/DDR § 22 Abs. 2 Ziff. 3; StPO/DDR § 311; StrRehaG § 1 Abs. 6; StrRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Kassations- und seines Rehabilitierungsantrags hinsichtlich einer Verurteilung durch das Stadtgericht Berlin/DDR wegen Verstoßes gegen das Zoll- und Devisengesetz.

I.

1. Mit Urteil des Stadtgerichts Berlin/DDR vom wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Beihilfe zum Verstoß gegen das Zollgesetz im schweren Fall in Tatmehrheit mit mehrfachem Verstoß gegen das Devisengesetz im schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde auf eine Gegenwerteinziehung in Höhe von 150.000 M/DDR erkannt. Die Berufung verwarf das Oberste Gericht der DDR als offensichtlich unbegründet. Vom bis zum war der Beschwerdeführer in Haft. Die Gegenwerteinziehung wurde fast vollständig realisiert.

2. Das Stadtgericht Berlin/DDR stellte fest, der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Ehefrau 4.260 Quarzarmbanduhren und 120 Quarzbatterien westlicher Herkunft von Zulieferern aus Polen und Jugoslawien über einen Zeitraum von etwa einem Jahr in Kommission genommen. Die Uhren und Batterien hätten einen Wert von insgesamt fast 1,5 Mio. M/DDR gehabt. Im Zeitraum von sechs Monaten hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mindestens 1.000 Uhren verkauft. Der Verkaufsgewinn insgesamt habe 50.000 M/DDR betragen. An die ausländischen Zulieferer seien 200.000 M/DDR übergeben worden. Die Taten seien strafbar gemäß §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 Ziff. 4 des Zollgesetzes, § 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB/DDR und §§ 3 Ziff. 1, 5 Abs. 2 Ziff. 1, 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 17 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 Ziff. 1, 2, 3 des Devisengesetzes.

Zur Strafzumessung führte das Gericht aus, die Angeklagten hätten in einem erheblichen Umfang die Zoll- und Devisenhoheit der DDR angegriffen, den Binnen- und Außenhandel der DDR beeinträchtigt und die Spekulation mit Mark der DDR betrieben. Die Straftaten wiesen einen hohen Grad an Gesellschaftsgefährlichkeit auf. Die Angeklagten hätten die illegal eingeführten Uhren in einem stets steigenden Umfang aus Spekulationsgründen entgegengenommen, den Absatz intensiv organisiert und Zwischenhändler gewonnen. Insbesondere der Beschwerdeführer habe durch die Ausnutzung seiner beruflichen Tätigkeit für die Organisierung eines verzweigten Abnehmerkreises über mehrere Bezirke der DDR, die ständige Intensivierung der Spekulation und das Zusammenwirken mit Devisenausländern und einer Gruppe von ausländischen Staatsbürgern, die planmäßig die illegale Einfuhr von Quarzuhren in die DDR betrieben hätten, Straftaten mit einer hohen objektiven Schädlichkeit und einer hohen Schuldschwere begangen. Die Straftaten seien Ausdruck "des kleinbürgerlichen Bereicherungsstrebens" der Angeklagten, "der Nutzung zeitweise vorhandener Versorgungslücken mit hochwertigen Industrieerzeugnissen zur Spekulation mit dem Ziel der skrupellosen persönlichen Bereicherung". Die Angeklagten hätten die Spekulation "in einem großen Maße unter Einbeziehung von mehreren Zwischenhändlern ... betrieben und die großen Leistungen der Werktätigen der DDR im sozialistischen Wettbewerb bei der weiteren Stärkung der ökonomischen Leistungsfähigkeit der DDR stark beeinträchtigt". Von dieser Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftaten sei bei der Strafzumessung auszugehen gewesen. Zum Schutz der Zoll- und Devisenhoheit der DDR vor Straftaten sei unter Beachtung der Tatschwere, des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei, und auf Grund seiner bisherigen positiven Persönlichkeitsentwicklung bis zu den Straftaten auf eine Freiheitsstrafe von neun Jahren zu erkennen. Die Gegenwerteinziehung gemäß §§ 16 Abs. 2 des Zollgesetzes und 19 Abs. 2 des Devisengesetzes sei erforderlich gewesen, um den Angeklagten über die Freiheitsstrafe hinaus die Schwere ihrer Verbrechen bewusst zu machen, ihnen jegliche Vorteile aus den strafbaren Handlungen sowie die materielle Basis für weitere Straftaten zu entziehen.

Bei der Höhe der Gegenwerteinziehung seien vergleichbare Preise der entgegengenommenen illegal eingeführten Uhren und der Umfang des Devisenwertumlaufs sowie die weiteren objektiven und subjektiven Tatumstände und die Realisierbarkeit der Einziehung berücksichtigt worden.

3. Auf Antrag des Beschwerdeführers nach § 15 i. V. m. § 2 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen - RHG - stellte das fest, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren aus dem Urteil des Stadtgerichts Berlin sei unzulässig; den weiter gehenden Antrag verwarf es. Zur Begründung führte es aus, der Schuldspruch sei weder rechtsstaatswidrig noch verstoße er gegen den Zweck eines Bundesgesetzes. Die DDR-Devisengesetze und das Zollgesetz liefen elementaren Rechtsstaatsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland nicht zuwider. Die Hoheitsgewalt der DDR, die ihr für ihren Machtbereich im Grundlagenvertrag zugestanden worden sei, räume ihr auch die Befugnis ein, Gesetze zum Schutz ihrer Wirtschaftsordnung zu erlassen. Die Höhe der Freiheitsstrafe sei jedoch willkürlich, weil eine in der Tat zum Ausdruck gekommene "Gesellschaftsfeindlichkeit" über Gebühr berücksichtigt worden sei und das Strafmaß wesentlich geprägt habe. Gegen die Gegenwerteinziehung bestünden keine rechtlichen Bedenken.

4. Den Kassationsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 311 StPO/DDR gegen das Urteil des Stadtgerichts Berlin verwarf das als offensichtlich unbegründet: Rechtsstaatliche Bedenken gegen die angewendeten Vorschriften der DDR allein führten nicht zur Beseitigung der Schuldsprüche. Für Verstöße gegen Verfahrensvorschriften ergäben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Mängel der Tatsachenfeststellungen könnten im Kassationsverfahren nicht geltend gemacht werden. Die Strafe sei zwar empfindlich, aber weder unangemessen hart noch mit rechtsstaatlichen Maßstäben unvereinbar. Der Beschluss des Kammergerichts beruhe auf den Regelungen des Rechtshilfegesetzes und sei für das Kassationsverfahren ohne Einfluss. Gegen die Gegenwerteinziehung bestünden keine rechtlichen Bedenken.

II.

1. Gegen diese unanfechtbare Entscheidung des Landgerichts hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und seines Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG gerügt. Das Landgericht habe die bindende Entscheidung des Kammergerichts nicht beachtet. Die unterschiedliche Auslegung der Begriffe "rechtsstaatliche Maßstäbe" in § 311 Abs. 2 StPO/DDR einerseits und "rechtsstaatliche Grundsätze" in § 2 des inzwischen aufgehobenen Rechtshilfegesetzes andererseits sei mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren, der auch Rechtsanwendungsgleichheit gebiete.

Dem Urteil des Stadtgerichts Berlin selbst sei zu entnehmen, dass politische Gründe jedenfalls zu dem hohen Strafmaß geführt hätten. Ausgehend von bundesdeutschem Recht wäre wegen derselben Tat lediglich eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Abgabenordnung zu einer Geldstrafe in Betracht gekommen. Auch dies verletze Art. 3 GG. Die Gegenwerteinziehung verstoße gegen das Übermaßverbot.

Der Gleichheitssatz sei außerdem dadurch verletzt, dass die Kassationsentscheidung nach Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 14 h) ff) zum Einigungsvertrag unanfechtbar sei, während Entscheidungen nach dem Rehabilitierungsgesetz - RehaG/DDR - mit der Beschwerde angefochten werden könnten. Schließlich habe das Landgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es trotz der Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung nicht "ansatzweise zu erkennen" gegeben habe, dass es den Antrag abweisen werde.

2. a) Nach Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes am und einem entsprechenden Hinweis des Bundesverfassungsgerichts hat der Beschwerdeführer einen Zweitantrag gemäß § 1 Abs. 6 StrRehaG gestellt, den das als unbegründet zurückgewiesen hat: Die der Verurteilung zu Grunde liegenden Strafnormen fielen nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG; die angewandten Regelungen des Zoll- und des Devisengesetzes der DDR seien nicht rechtsstaatswidrig. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Entscheidung nicht allein der Bestrafung kriminellen Unrechts gedient habe. Insbesondere ergebe sich nicht, dass das Strafrecht hier politisch instrumentalisiert worden sei. Das Urteil des Stadtgerichts enthalte weder Begründungen oder pauschale Formulierungen, die den Beschwerdeführer in klassenkämpferischer Weise ohne Ansehen der Person in die Gruppe krimineller, feindlicher, fremdgesteuerter Elemente einordneten, noch sei es Teil einer politisch gesteuerten Kampagne. Auch die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG lägen nicht vor. Die angeordneten Rechtsfolgen stünden jedenfalls nicht in einem derart groben Missverhältnis zu den zu Grunde liegenden Taten, dass der Beschwerdeführer hierdurch zum Objekt staatlicher Interessendurchsetzung degradiert worden sei. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG diene nicht dazu, der ehemaligen DDR nachträglich die bundesdeutschen Vorstellungen über die richtige Strafzumessungspraxis "überzustülpen". Die Strafzumessung in dem Urteil sei nachvollziehbar begründet. Die besondere Betonung der Gesellschaftsgefährlichkeit der Taten sei angesichts ihres Gewichts und Umfangs nicht zu beanstanden. Verstöße gegen rechtsstaatliche Verfahrensgarantien seien nicht erkennbar.

b) Die gegen diese Entscheidung des Landgerichts gerichtete Beschwerde hat das aus den "zutreffenden Gründen" der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Rehabilitierungsentscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts ebenfalls zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde gemacht.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer mittelbar gegen die Regelung in Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 14 h) ff) zum Einigungsvertrag wendet, weil Kassationsentscheidungen im Gegensatz zu Entscheidungen nach dem RehaG/DDR unanfechtbar sind, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig. Insoweit fehlt ihm nach Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes das Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz hat die nach Maßgabe des Einigungsvertrags zunächst fortgeltenden Regelungen des Kassationsverfahrens der StPO/DDR und des Rehabilitierungsgesetzes/DDR ersetzt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 12/1608, S. 13) und ermöglicht auch nach abgeschlossenem Kassationsverfahren die Durchführung eines Rehabilitierungsverfahrens über zwei Instanzen (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG). Ein solches Rehabilitierungsverfahren hat auch der Beschwerdeführer durchgeführt.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

Die angegriffenen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

a) Die Kassationsentscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Das Landgericht war nach dem Gleichheitssatz nicht gehalten, bei der Auslegung von § 311 Abs. 2 StPO/DDR die Rechtsprechung zu § 2 RHG zu berücksichtigen. Die Rechtshilfe nach dem RHG vom (BGBl I S. 161) einerseits und die Kassation nach §§ 311 ff. StPO/DDR in der Fassung des Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Vereinbarung vom zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrags (BGBl II S. 1239, 1243) andererseits betrafen unterschiedliche Sachverhalte, die nicht vergleichbar waren:

Während es bei der Rechtshilfe nach dem RHG um die Vollstrekkung einer DDR-Verurteilung mit Hilfe bundesdeutscher Behörden und damit um einen Eingriff der Bundesrepublik Deutschland in Grundrechte des Betroffenen ging, stellte die Kassation ebenso wie die Rehabilitierung eine Form der Wiedergutmachung von Justizunrecht der DDR dar (vgl. Amelung/Brüssow/Keck/Kemper/Mehle, Rehabilitierung und Kassation, 1991, S. 11), für das die Bundesrepublik weder verantwortlich ist noch einzustehen hat (BVerfGE 84, 90 <122 f.>). Eine vom Beschwerdeführer angenommene Bindungswirkung der Entscheidung des Kammergerichts im Rechtshilfeverfahren für das Kassationsverfahren kommt danach nicht in Betracht. Sie findet im Übrigen auch im Prozessrecht keine Stütze.

bb) Das Landgericht musste nach dem Gleichheitssatz auch nicht bei der Beurteilung, ob das vom DDR-Gericht verhängte Strafmaß nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 StPO/DDR gröblich unrichtig oder mit rechtsstaatlichen Maßstäben unvereinbar war, die Strafzumessungspraxis der bundesdeutschen Gerichte zugrundelegen. Denn im Kassationsverfahren ging es nicht um eine Verurteilung des Beschwerdeführers, sondern um die Beseitigung möglichen Unrechts einer fremden Staatsgewalt.

cc) Die Ausführungen des Landgerichts verstoßen auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 311 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO/DDR geprüft und mit vertretbarer Begründung verneint. Zum Strafmaß des Stadtgerichts hat es ausgeführt, die Strafe sei zwar empfindlich, aber weder unangemessen hart noch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar. Die tragenden Strafzumessungserwägungen seien im angegriffenen Urteil ausreichend dargetan.

Die Gegenwerteinziehung habe der damaligen Rechtslage entsprochen; die Höhe sei an den abgeschöpften Gewinnen und dem Wert der veräußerten Ware orientiert gewesen. Auf diese Ausführungen des Landgerichts geht der Beschwerdeführer nicht weiter ein. Dass er dadurch in Grundrechten verletzt würde, ist nicht ersichtlich.

dd) Ein Verstoß des Landgerichts gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass ein Gericht einem Betroffenen eine beabsichtigte ablehnende Entscheidung vor ihrem Erlass ankündigt.

b) Auch die Rehabilitierungsentscheidungen des Landgerichts und des Kammergerichts verletzen den Beschwerdeführer nicht in Verfassungsrechten.

Die zu Grunde liegende Vorschrift des § 1 Abs. 1 StrRehaG, insbesondere die Beschränkung der Rehabilitierung auf DDR-Entscheidungen, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Urteil des Zweiten Senats des -, Umdruck S. 18, 21 f.). Auch die Rehabilitierungsgerichte waren nach dem Gleichheitssatz nicht gehalten, sich an der Rechtsprechung zum Rechtshilfegesetz zu orientieren oder gar die Entscheidung des Kammergerichts im Rechtshilfeverfahren im Rehabilitierungsverfahren als bindend zu behandeln (vgl. dazu Urteil vom , Umdruck S. 28). Dass die ausführlich begründete Entscheidung des Landgerichts, auf die die Entscheidung des Kammergerichts Bezug nimmt, gegen das Willkürverbot verstieße oder Bedeutung und Tragweite anderer Verfassungsrechte des Beschwerdeführers verkännte (BVerfGE 18, 85 <93>), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
AAAAB-86455