Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1
Instanzenzug: LAG Sachsen-Anhalt 9 Sa 580/03 vom LAG Sachsen-Anhalt 9 Sa 580/03 vom LAG Sachsen-Anhalt 9 Sa 580/03 vom
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil und zwei Beschlüsse eines Landesarbeitsgerichts. Im Ausgangsverfahren ging es um eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Drittschuldnerklage.
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist Arbeitgeberin des Herrn W., der bis zum ihr Geschäftsführer war und monatlich 4.652,76 € netto verdiente. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Gläubiger), erwirkte gegen Herrn W. wegen einer Forderung aus einem Kaufvertrag einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 34.527,16 DM, mit dem das pfändbare Arbeitseinkommen des Herrn W. gepfändet wurde und an den Gläubiger auszuzahlen war. Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt. Die Beschwerdeführerin leistete in den Folgemonaten keine Zahlungen an den Gläubiger.
Der Gläubiger erhob Klage gegen die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, sie zu verurteilen, an ihn 13.258,80 € nebst Zinsen für den Zeitraum August 2001 bis Mai 2002 zu zahlen, und verkündete Herrn W. den Streit. Er errechnete einen monatlichen pfändbaren Betrag von 1.346,00 € (beziehungsweise für Mai 2002 von 1.144,80 €) auf der Grundlage eines angenommenen monatlichen Nettogehalts von 4.000,00 € und unter Berücksichtigung von vier Unterhaltspflichten des Herrn W.
Zur Begründung führte der Gläubiger aus, Herr W. sei weiterhin faktischer Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und verdiene deshalb weit mehr als die von ihr angegebene Handelsvertretervergütung von 1.081,79 € netto monatlich. Unter anderem habe er sich am gegenüber Herrn Wa. von der Firma B. als Geschäftsführer vorgestellt.
Die Beschwerdeführerin bestritt mit Schriftsatz vom , dass Herr W. am Verhandlungsgespräche in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer mit der Firma B. geführt habe, und stellte ihren Vortrag durch Zeugnis des Herrn W. unter Beweis.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Gläubiger habe zur Höhe der Vergütung des Herrn W. nicht substantiiert vorgetragen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass dieser faktisch als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin tätig sei und sein von der Beschwerdeführerin angegebenes Monatsgehalt deshalb unverhältnismäßig gering im Sinne des § 850 h Abs. 2 ZPO ("verschleiertes Arbeitseinkommen") sei.
2. Das Landesarbeitsgericht verkündete in der Berufungsverhandlung am einen Beweisbeschluss, nach dem unter anderem durch Vernehmung des Zeugen Wa. Beweis erhoben werden sollte über die Behauptung des Gläubigers, Herr W. habe sich am gegenüber Herrn Wa. als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vorgestellt und ihm eine Visitenkarte übergeben, die ihn als Geschäftsführer ausgewiesen habe. Der Zeuge Wa. wurde sodann vernommen, ebenso wie der ebenfalls vom Gläubiger benannte Zeuge V.
Die Beschwerdeführerin hatte im Berufungsverfahren zuvor im Schriftsatz vom ihr Beweisangebot wiederholt, Herrn W. als Zeugen zu ihrer Behauptung zu vernehmen, er habe sich gegenüber Herrn Wa. am nicht als Geschäftsführer vorgestellt. Dem ist das Landesarbeitsgericht nicht nachgekommen.
Durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil vom änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts ab und gab der Klage des Gläubigers in vollem Umfang statt. Nach Würdigung des Beweisergebnisses sei das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass Herr W. für die Beschwerdeführerin eine Geschäftsführertätigkeit leiste und deshalb unter Berücksichtigung des bis zum erzielten Monatsverdienstes bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden ein Monatsgehalt von 2.326,38 € netto auch für den Zeitraum ab Juli 2001 im Sinne des § 850 h Abs. 2 ZPO angemessen sei.
Aus der Aussage des Zeugen V. sei eindeutig zu entnehmen, dass sich die tatsächliche Tätigkeit des Herrn W. und seine Stellung im Betrieb der Beschwerdeführerin nach dem nicht verändert hätten. Die Aussage des Zeugen V. werde durch die Aussage des Zeugen Wa. bestätigt, dem sich Herr W. bei einem Geschäftsbesuch am als Geschäftsführer vorgestellt habe. Auch weitere Umstände sprächen für eine fortdauernde Geschäftsführertätigkeit des Herrn W.
Bei einem anzusetzenden Nettomonatsgehalt von 2.326,38 € sei nach der Anlage zu § 850 c ZPO bei vier Unterhaltspflichten monatlich ein Betrag von 91,00 € pfändbar.
3. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Landesarbeitsgericht eine Berichtigung des Urteilstenors, weil dem Gläubiger ausweislich der Entscheidungsgründe lediglich ein Betrag von 910,00 € habe zugesprochen werden dürfen (91,00 € x 10 Monate). Durch den angegriffenen Beschluss vom wies das Landesarbeitsgericht den Berichtigungsantrag zurück.
Eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin verwarf das Landesarbeitsgericht durch ebenfalls angegriffenen Beschluss vom , der Beschwerdeführerin zugestellt am , als unzulässig. Gegen ein zweitinstanzliches Urteil sei eine solche Rüge gemäß § 321 a ZPO nach der bis zum geltenden Rechtslage nicht statthaft.
II.
1. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde unter anderem die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Landesarbeitsgericht habe gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es Herrn W. trotz ihrer Beweisanträge nicht als Zeugen gehört habe. Es seien nur die vom Gläubiger angebotenen Zeugen vernommen worden, obwohl gerade zum angeblichen Gespräch mit Herrn Wa. am Gegenbeweis durch Vernehmung des Herrn W. angeboten worden sei.
2. Die Landesregierung Sachsen-Anhalt und der Gläubiger, der die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet hält, haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
III.
Die Kammer nimmt die gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die fristgerecht sowie nach Erschöpfung des Rechtswegs erhobene und auch im Übrigen zulässige Verfassungsbeschwerde erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>).
Erhebliche Beweisanträge müssen vom Gericht berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 60, 250 <252>; 69, 145 <148>). Art. 103 Abs. 1 GG bietet aber keinen Schutz dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird (vgl. BVerfGE 85, 386 <404>).
2. Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab wird das angegriffene Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht. Es verstößt gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, weil ein von ihr angebotener Beweis zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht erhoben worden ist.
a) Das Landesarbeitsgericht ließ den Beweisantrag der Beschwerdeführerin unbeachtet, zur Behauptung des Gläubigers, Herr W. habe sich gegenüber Herrn Wa. am als Geschäftsführer vorgestellt, Herrn W. gegenbeweislich als Zeugen zu vernehmen. Es hätte diesem Beweisantrag aber nachgehen müssen, weil es diese Behauptung des Gläubigers zum Gegenstand des Beweisbeschlusses vom gemacht und den vom Gläubiger zur Beweisfrage benannten Zeugen Wa. vernommen hat. Unter diesen Umständen war das Landesarbeitsgericht gehalten, sämtliche von den Parteien zum Beweisthema benannten Zeugen zu hören.
Gründe des materiellen oder formellen Rechts, die das Unterlassen der Vernehmung des Zeugen W. rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat derartige Gründe auch nicht erläutert, sondern den Beweisantrag der Beschwerdeführerin schlicht übergangen.
Materiellrechtlich konnte auf die Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises nicht verzichtet werden, da das Landesarbeitsgericht die Beweisfrage als entscheidungserheblich behandelt hat. Es hat seine Feststellung, Herr W. habe sich auch nach dem faktisch als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin betätigt, auch auf die Aussage des Zeugen Wa. zu dieser Beweisfrage gestützt.
Prozessual standen der Erhebung des Zeugenbeweises ebenfalls keine Hindernisse entgegen. Der Beweisantrag in den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin vom und war hinreichend präzise. Er entsprach im Kern dem Inhalt des Beweisbeschlusses vom . Die Streitverkündung des Gläubigers gegenüber Herrn W. berührte dessen Zeugenstellung nicht.
b) Das angegriffene Urteil beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vernehmung des von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen die Überzeugung des Landesarbeitsgerichts von der Geschäftsführertätigkeit des Zeugen erschüttert und das Beweisergebnis damit zu Gunsten der Beschwerdeführerin beeinflusst hätte.
3. Das angegriffene Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des Urteils werden die weiter angegriffenen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts gegenstandslos.
4. Das Land Sachsen-Anhalt hat der Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AAAAB-85846