Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer bei Werkverträgen in Fällen der Insolvenz
Leitsatz
Umsatzsteuerforderungen auf das von dem Insolvenzverwalter vereinnahmte Entgelt für die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
von der Gemeinschuldnerin vertraglich vereinbarten und begonnenen und erst danach fertig gestellten Bauvorhaben stellen unabhängig
vom Zeitpunkt der Leistungsausführung Masseverbindlichkeiten dar, wenn die Bauwerke erst nach Insolvenzeröffnung sowie positiver
Ausübung des Wahlrechts i.S.d. § 103 Abs. 1 InsO endabgerechnet und abgenommen werden und Teilleistungen weder vereinbart
waren noch erfolgt sind.
Die in § 105 InsO geregelte Aufteilung teilbarer Leistungen enthält keine Aussage betreffend der Leistungen, welche die Gemeinschuldnerin
selbst im laufenden Insolvenzverfahren nach positiver Ausübung des durch § 103 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter eingeräumten
Wahlrechts an ihre Vertragspartner erbringt.
Für die Frage des Entstehungszeitpunktes der auf die Erbringung einer „teilbaren” Leistung i.S.d. § 105 InsO entfallenden
Umsatzsteuer – und der damit zusammenhängenden Einordnung als Insolvenz- oder Masseforderung – hat § 105 InsO keine Bedeutung,
weil dieser Zeitpunkt in § 13 UStG abschließend und in Übereinstimmung mit den zivilrechtlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
geregelt ist.
Eine analoge Anwendung des § 105 InsO auf die Frage des Entstehungszeitpunktes der Umsatzsteuer bei Werkverträgen ist abzulehnen,
weil es insoweit an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1024 Nr. 13 UStB 2006 S. 184 Nr. 7 HAAAB-84649
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.11.2005 - 5 K 3280/04 U
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