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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 5249/03 Erb

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1, ErbStG § 7 Abs. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1, UmwG § 272, EStG § 17, BGB § 38, BGB § 41, BGB § 45, AO § 42

Keine Schenkungsteuer bei Umwandlung eines Familienvereins in eine Kapitalgesellschaft

Leitsatz

  1. Die Umwandlung eines als Inhaber einer Beteiligung fungierenden Familienvereins in eine GmbH kann nicht mit dem schenkungsteuerlichen Tatbestand der Auflösung des Vereins unter Anfall seines Vermögens bei den Mitgliedern gleichgesetzt werden, da bei formwechselnder Umwandlung weder ein Rechtsträgerwechsel noch ein echter Vermögensübergang erfolgen.

  2. Eine planwidrige Regelungslücke, die die analoge Anwendung des Auflösungstatbestands auf den Fall des Formwechsels rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar.

  3. Die zeitliche Nähe der Umwandlung zum Steuerentstehungszeitpunkt des § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (30-Jahres-Zeitraum) ist kein ausreichender Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung; dies gilt zumindest dann, wenn wirtschaftliche Gründe für dieses Vorgehen plausibel dargelegt werden können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAB-84607

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.10.2005 - 4 K 5249/03 Erb

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