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Ansparrücklage gem. § 7g EStG
Gem. (BFH/NV 2005 S. 2186) sind wesentliche Betriebsgrundlagen, für deren voraussichtliche Anschaffung eine Ansparrücklage nur gebildet werden darf, wenn sie verbindlich bestellt sind, – bei normspezifischem Verständnis des Begriffs – diejenigen Anlagegüter, ohne die der Betrieb nicht geführt werden kann (Bezug: § 7g Abs. 3 EStG).▶NWB ZAAAB-68122