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StuB Nr. 9 vom Seite 368

Anfechtbare Rechtshandlungen im Rahmen einer „Firmenbestattung”

Tilgt die schuldende GmbH mit Mitteln des Gesellschaftsvermögens einen von einem Gesellschafter eigenkapitalersetzend besicherten Kredit und wird sie anschließend vorgefasster Absicht gemäß nach Sitzverlegung ins Ausland sofort still liquidiert, kann eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin darin bestanden haben, dass sie es unterlassen hat, einen Freistellungs-/Erstattungsanspruch nach den Rechtssprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht gegen ihren Gesellschafter geltend zu machen. Werden die Gesellschaftsanteile an einen Erwerber veräußert, der eine faktische Liquidation durchführen soll, ohne etwa noch offene Forderungen zu realisieren und Gläubiger zu befriedigen, begründet dies ein erhebliches Beweisanzeichen dafür, dass die Durchsetzung eines nach den Rechtsprechungsregeln zum Kapitalersatzrecht bestehenden Erstattungsanspruchs bewusst unterlassen wird. Wenn eine Gesellschaft ohne ordnungsgemäße Liquidation beseitigt werden soll, um so alle Verbindlichkeiten zu „erledigen”, liegt dem der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung zugrunde (§ 3 Abs. 1, 6 Nr. 2 AnfG; §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 GmbHG; , ZInsO 2006 S. 140).

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