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Kündigung in der Arbeitsphase der Blockaltersteilzeit bei Betriebsstilllegung
Das BAG hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis bei Vereinbarung von Altersteilzeit wegen Stilllegung des Betriebs gekündigt werden kann, wenn Altersteilzeit im Rahmen des Blockmodells erfüllt wird und sich der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase befindet (, ZIP 2005 S. 1842).
▶Praxishinweise: (1) Der Kläger des vorliegenden Verfahrens hatte für die Zeit vom bis zum Altersteilzeit im Rahmen des Blockmodells vereinbart. In der ersten Hälfte des Zeitraums hatte er seine übliche Arbeitszeit vorzuentrichten (vom bis ). In der zweiten Hälfte (vom bis ) war er von der Arbeit freigestellt. Nachdem der Betrieb des Arbeitgebers in Insolvenz geraten war, beschloss der beklagte Insolvenzverwalter eine Stilllegung des Betriebs und kündigte betriebsbedingt das Arbeitsverhältnis.
(2) Bei einem Arbeitnehmer, mit dem Block-Altersteilzeit vereinbart ist und der sich bereits in der Freistellungsphase befindet, ist die Stilllegung des Betriebs kein dringendes Erfordernis i. S. des § 1 Abs. 2 KSchG, das die Kündigung – auch durch den Insolvenzverwalter – rechtfertigen kann. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die geschuldete Ar...