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BVerfG 11.01.2005 2 BvR 167/02 , BBV 6/2006 S. 169

Freiwillige Krankenversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Kinder-Einkünfte nicht abziehbar

Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung fließen in den Jahresgrenzbetrag der eigenen Einkünfte des Kindes (derzeit 7.680 €/Jahr) mit ein. Sie unterscheiden sich erheblich von den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung. Dies hat das FG Köln entschieden.

Für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung hatte das BVerfG Anfang 2005 entschieden, dass sie bei der Berechnung der kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte des Kindes im Rahmen des Jahresgrenzbetrags abzuziehen sind.

Begründung: Nur diejenigen Einkünfte des Kindes dürften in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung bestimmt oder geeignet sind. Da die Sozialversicherungsbeiträge direkt vom Arbeitgeber abgeführt würden, stünden sie dem Einkünfte erzielenden Kind oder desse...

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