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Erfassung von Steuer-Erstattungsansprüchen und -Nachzahlungsverbindlichkeiten sowie betrieblicher Hinterbliebenenrente
Erbschaftsteuerlich ist ein Einkommensteuer-Erstattungsanspruch nicht zu erfassen, der bei einem am Todestag entgegenstehenden Bescheid bis zur späteren Änderungsveranlagung nicht durchsetzbar ist; dasselbe gilt bei einem erst zwischen Todestag und späterer Erstattungsveranlagung ergehenden anders lautenden Bescheid. Erstattungsforderungen aus Einkommensteuer-Zusammenveranlagungen unterliegen nur zur Hälfte der Erbschaftsteuer, wenn der Erblasser die Einkommensteuer auf gemeinsame Rechnung gezahlt hat. Die betriebliche Hinterbliebenenrente für die Witwe eines GmbH-Geschäftsführers unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn der Erblasser nicht nur unbedeutend beteiligt war und zusammen mit anderen Gesellschaftern über die Mehrheit verfügte. Der Streitwert für die Jahresbesteuerung der Rente richt...