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Körperschaftsteuerpflicht und Ende der Gemeinnützigkeit bei in Konkurs geratener Stiftung
Eine ursprünglich rechtsfähige Stiftung mit Sitz im Inland unterliegt der unbeschränkten Körperschafteuerpflicht. Die Eröffnung des Konkursverfahrens ändert daran nichts. Auch wenn die Stiftung mit Eröffnung des Konkursverfahrens ihre Rechtsfähigkeit verliert, gilt sie für Zwecke des Konkursverfahrens aber vorübergehend als rechtlich fortbestehend. Für die Körperschafteuer ist der Verlust der Rechtsfähigkeit ohne Bedeutung. Die Stiftung gilt daher auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens für Zwecke der Besteuerung als rechtsfähige Stiftung. Die Eröffnung des Konkursverfahrens führt nicht zwingend zur Aufgabe der Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung. Auch wenn keine aktive steuerbegünstigte Tätigkeit mehr verfolgt wird, kann doch für die Auslaufphase noch eine steuerbegünstig...