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Rückforderung der Eigenheimzulage bei Überzahlung
Fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage für die Überzahlung von Eigenheimzulage, so kann diese nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden. Die Rückforderung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entreicherungseinrede des § 818 Abs. 3 BGB kommt nicht zur Anwendung.