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Anwendung der 1-v.H.-Regelung bei geleasten Kraftfahrzeugen, die nicht als Betriebsvermögen behandelt wurden
Voraussetzung für die Ermittlung der privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs nach der typisierenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, dass das Fahrzeug zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört. Die Anwendung der Vorschrift ist deshalb ausgeschlossen, wenn bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der betriebliche Anteil eines geleasten Personenkraftwagens nicht mehr als 50 v. H. der gesamten Nutzung beträgt und das Fahrzeug oder das Nutzungsrecht auch nicht in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen dem – gewillkürten – Betriebsvermögen zugeordnet worden ist.