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Verspätungszuschlag bei der Erbschaftsteuererklärung
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht im Ermessen des Finanzamts. Dieses hat sein Entschließungs- und Auswahlermessen entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung auszuüben. Der Verspätungszuschlag beinhaltet eine in die Zukunft gerichtete Prävention und die (repressive) Sanktion einer Pflichtverletzung.