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Straßenverkehrsrecht | Fahrtenbuchauflage nach einmaliger Verkehrsordnungswidrigkeit
Kann ein Fahrer nach einem Verkehrsverstoß (hier: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 68 km/h) bei angemessenem Aufklärungsaufwand nicht ermittelt werden, so kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen (§ 31a StVZO). Dazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend zur Tat befragt wird. Eine Fahrtenbuchauflage ist aber auch bei verspäteter Anhörung des Fahrzeughalters noch möglich, wenn der Halter trotz der verstrichenen Zeit noch Angaben zum Fahrer machen könnte, jedoch bei der Aufklärung nicht mitwirkt. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist schon nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit gerechtfertigt, wenn diese im Verkehrszentralregister mit wenigsten...