Übertragung eines Rückversicherungsbestands nicht umsatzsteuerbefreit
Leitsatz
1. Die entgeltliche Übertragung des Bestandes an Lebensrückversicherungen, die der Rückversicherer direkt mit Erstversicherungsunternehmen
geschlossen hat, auf einen Dritten ist umsatzsteuerlich als „Lieferung” zu werten, deren Ort sich nach § 3 Abs. 7 UStG 1999
bestimmt.
2. Bei dieser Übertragung des Bestands handelt es sich um keinen steuerbefreiten Versicherungsumsatz i. S. von § 4 Nr. 10
UStG, sondern um eine sog. Vertragsübernahme, die bei den übertragenen Rückversicherungsverträgen nur zur Auswechslung des
Vertragspartners auf der Seite des Rückversicherers führt.
3. Die Übertragung des Versicherungsbestands ist auch nicht nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei, denn diese Vorschrift dient nur
als Auffangvorschrift für den Fall, dass (Hilfs-)Gegenstände geliefert werden, die zur Ausführung steuerfreier Tätigkeiten
verwendet worden sind.
4. Sollte § 4 Nr. 28 UStG entgegen der Auffassung des Senats grundsätzlich anwendbar sein, so würde seine Anwendung unter
Berücksichtigung der 6. EG-Richtlinie für den Teil des übertragenen Lebensrückversicherungsbestands, bei dem die Erstversicherer
ihren Sitz im Drittlandsgebiet haben, ausscheiden, da insoweit ein Vorsteuerabzug möglich war (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b
UStG). Hinsichtlich des Teils des übertragenen Lebensrückversicherungsbestands, dessen Erstversicherer ihren Sitz im übrigen
Gemeinschaftsgebiet haben, hat die Klägerin den gelieferten Lebensrückversicherungsbestand nicht ausschließlich für eine nach
§ 4 Nr. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet, sondern für eine nicht steuerbare Tätigkeit (§ 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst.
a i. V. m. § 3a Abs. 3 UStG). Die Vorschrift des § 4 Nr. 28 UStG kann aber nicht über ihren Wortlaut hinaus erweiternd dahin
ausgelegt werden, dass sie auch die Verwendung des Versicherungsbestandes für nicht steuerbare Leistungen umfasst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1202 Nr. 15 UStB 2006 S. 272 Nr. 10 XAAAB-84165
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