Keine Minderung des Jahresgrenzbetrages für Kindergeld durch vermögenswirksame Leistungen sowie durch Beiträge zur privaten
Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung gesetzlich Sozialversicherter
Leitsatz
Bei der Ermittlung des Grenzbetrages der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte und Bezüge einer Rechtsreferendarin
sind die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung am Ausbildungsort nicht als Aufwendungen für besondere Ausbildungszwecke
abzugsfähig, da die Tatsache einer auswärtigen Unterbringung und einer fehlenden gemeinsamen Wirtschaftsführung mit den Eltern
durch den Jahresgrenzbetrag bereits hinreichend berücksichtigt wird.
Die Berücksichtigung dieser Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid als Werbungskosten ändert hieran nichts, da der Einkommensteuerbescheid
keinen Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung darstellt.
Der Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt auch im Rahmen der
Bemessung des Grenzbetrages für das Kindergeld.
Gemessen an dem Maßstab der existenziell notwendigen Aufwendungen, die nach dem
(BVerfGE 112, 164) bei der Grenzbetragsberechnung abzuziehen sind, liegen solche bei von einer Rechtsreferendarin zusätzlich
zu ihren gesetzlichen Versorgungsansprüchen aufgewandten Beiträgen zu privaten Versicherungen nur hinsichtlich des Zusatztarifes
für Zahnersatz, nicht aber hinsichtlich sonstiger Zusatzleistungen zur Krankenversicherung, Unfallversicherung und Altersvorsorge
vor.
Auch die zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehörenden vermögenswirksamen Leistungen sind ungeachtet ihrer Nichtverfügbarkeit
zur Abdeckung des existenziell notwendigen Bedarfs bei der Bemessung des Grenzbetrages nicht mindernd abzusetzen, da deren
Verwendung eine vom Willen des Kindes getragene Entscheidung und damit eine der Einkommensverwendung zuzuordnende Verfügung
zugrunde liegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 904 Nr. 12 SJ 2006 S. 4 Nr. 19 YAAAB-84156
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.03.2006 - 14 K 3294/04 Kg
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